Ernährungstherapie
(§ 43 SGB V)
Eine schriftliche Notwendigkeitsbescheinigung ist für die Gewährung dieser Leistung erforderlich. Diese beinhaltet:
Das Ausstellen dieser Bescheinigung ist für den Arzt Heilmittelbudget neutral. Es entstehen dem Arzt dadurch keinerlei Zusatzkosten.
Wir stellen einen Kostenvoranschlag aus, der dann zusammen mit der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse eingereicht werden kann.
Die Krankenkassen bezuschussen in der Regel bis sechs Einzelberatungstermine. Ein gewisser Selbstkostenteil ist jedoch in jedem Fall vom Patienten zu leisten.
Es ist ratsam sich vor Beginn der Termine bei der entsprechenden Krankenkasse zu informieren.
Ernährungsberatung
(Vorsorgeleistung § 20 SGB V)
Diese allgemeine Beratungsleistung richtet sich an gesunde Personen und ist keine obligatorische Krankenkassenleistung.
In der Regel werden die Kosten für Hypnose- oder Gesprächstherapie nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen übernommen. Nach einem entsprechend bewilligten Antrag sind Krankenkassen lediglich dazu verpflichtet, die Kosten für sogenannte Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie und analytische Verfahren) zu übernehmen. In Einzelfällen und nach individueller Prüfung, übernehmen die Krankenkassen aber dennoch die Kosten.
Technisch unkompliziert, flexibel in der Termingestaltung und vor allem ortsunabhängig bietet die videogestützte Kommunikation eine gute Möglichkeit des persönlichen Kontaktes.
Bereits seit über 10 Jahren arbeite ich mit digitalen Formaten.
Lassen Sie uns gemeinsam die Vorteile dieses Beratungsformates nutzen: