Schweigepflicht für Heilpraktiker 

Grundsätzlich sind Heilpraktiker verpflichtet über alles Schweigen zu bewahren, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird. Eine zivilrechtlich verbindliche Verschwiegenheitspflicht entsteht durch den mündlichen oder schriftlichen Behandlungsvertrag

 

Im Gegensatz zur ärztlichen Schweigepflicht haben Heilpraktiker kein Zeugnisverweigerungsrecht. Es besteht jedoch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber ihren Familienangehörigen. Sie dürfen vertrauliche Patientendaten nur dann weitergeben, wenn die Patienten sie von der Schweigepflicht entbunden haben. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht. 

 

Auskünfte über den Gesundheitszustand an einen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des Patienten erfolgen. Allerdings müssen notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden, denn Versicherte entbinden bei Versicherungsbeginn grundsätzlich ihre Behandler von der Schweigepflicht.


Schweigepflicht für Ernährungstherapeutinnen

Ich verpflichte mich freiwillig nach § 203 StGB der Schweigepflicht gegenüber Dritter. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung der Ernährungsberatung hinaus.